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   VGH Bayern, 31.05.2012 - 8 N 11.2501, 8 N 11.2504, 8 N 11.2505, 8 N 11.2506, 8 N 11.2507   

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https://dejure.org/2012,29542
VGH Bayern, 31.05.2012 - 8 N 11.2501, 8 N 11.2504, 8 N 11.2505, 8 N 11.2506, 8 N 11.2507 (https://dejure.org/2012,29542)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.05.2012 - 8 N 11.2501, 8 N 11.2504, 8 N 11.2505, 8 N 11.2506, 8 N 11.2507 (https://dejure.org/2012,29542)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - 8 N 11.2501, 8 N 11.2504, 8 N 11.2505, 8 N 11.2506, 8 N 11.2507 (https://dejure.org/2012,29542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrollverfahren; Straßenbebauungsplan; Ortsumfahrung; spezieller Artenschutz; Verkehrsprognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 30.03.2010 - 8 N 09.1861

    Normenkontrollverfahren, Straßenbebauungsplan für Ortsumfahrung, Artenschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2012 - 8 N 11.2501
    Der vorangegangene Bebauungs- und Grünordnungsplan "Ortsumgehung R..." des Antragsgegners gemäß den Satzungsbeschlüssen vom 28. September 2004 und vom 20. Mai 2009 war mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2010 (Az 8 N 09.1861 - 1868, 8 N 09.1870 - 1875) für unwirksam erklärt worden, weil die Maßnahmen zur Konfliktvermeidung, die dazu bestimmt waren, Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften bezüglich der streng geschützten Arten Haselmaus und Kammmolch vorbeugend zu verhindern (sog. CEF-Maßnahmen) nicht im Bebauungsplan dargestellt und festgesetzt worden waren.

    Dieser im Planfeststellungsrecht anerkannte Grundsatz gilt auch für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne zumindest dann, wenn im Bebauungsplanverfahren die notwendigen Ermittlungen durchgeführt und zu den naturschutzfachlichen Fragen - wie hier - sachverständige Begutachtungen eingeholt worden sind, die planende Gemeinde also ihrer umfassenden Ermittlungspflicht (§ 2 Abs. 3 BauGB) nachgekommen ist (BayVGH vom 30.3.2010 Az. 8 N 09.1861 u.a., UA S. 24 f.).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2012 - 8 N 11.2501
    Die auf naturschutzfachlichen Aussagen des Sachverständigen gestützte Einschätzung des Antragsgegners unterliegt somit der gerichtlichen Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274/296 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2012 - 8 N 11.2501
    Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, eine ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entsprechende Städtebaupolitik zu betreiben (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 NVwZ 1999, 1338).
  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40023

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2012 - 8 N 11.2501
    Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht jedoch dem Antragsgegner eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen (vgl. zum Planfeststellungsverfahren BVerwG vom 9.7.2008 Az. 9 A 14/07 LS Nr. 5. und RdNr. 65; BayVGH vom 24.11.2010 Az. 8 A 10.40023 RdNr. 98).
  • VGH Bayern, 08.05.2013 - 13 AS 13.420

    Straßenbebauungsplan; Unternehmensflurbereinigung; Aufklärungsversammlung;

    Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2012 (8 N 11.2501 u.a. - juris) war festgestellt worden, dass der Bebauungs- und Grünordnungsplan keine Rechtsfehler aufweist, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

    Die Wirksamkeit des Bebauungsplans stehe aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2012 (8 N 11.2501 u.a. - juris) fest.

    Dies kann nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bejaht werden, da die mit dem Unternehmen verfolgte Verbesserung der Verkehrssituation und insbesondere der Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall den Eingriff in das Eigentum an den größtenteils landwirtschaftlich genutzten Flächen rechtfertigt (zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplan "Ortsumgehung R." s. BayVGH, U.v. 31.05.2012 - 8 N 11.2501 u.a. - juris).

    Mit dieser Frage hat sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren (BayVGH, U.v. 31.05.2012 - 8 N 11.2501 u.a. - juris) bereits ausführlich befasst.

  • VGH Bayern, 08.05.2013 - 13 AS 13.406

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Flurbereinigungsbeschluss; Form der

    Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2012 (8 N 11.2506) war festgestellt worden, dass der Bebauungs- und Grünordnungsplan keine Rechtsfehler aufweist, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

    Die Wirksamkeit des Bebauungsplans stehe aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2012 (8 N 11.2506) fest.

    Dies kann nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bejaht werden, da die mit dem Unternehmen verfolgte Verbesserung der Verkehrssituation und insbesondere der Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall den Eingriff in das Eigentum an den größtenteils landwirtschaftlich genutzten Flächen rechtfertigt (zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplan "Ortsumgehung R." s. BayVGH, U.v. 31.05.2012 - 8 N 11.2501 u.a. - juris).

    Mit dieser Frage hat sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren (BayVGH, U.v. 31.05.2012 - 8 N 11.2501 u.a. - juris) bereits ausführlich befasst.

  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 1 N 16.682

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan für

    Betrachtet man die einzelnen Zahlen, bei denen es sich um Jahresmittelwerte handelt, die auch den schwächeren Wochenendverkehr sowie die verkehrsärmeren Wintermonate anteilig berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2012 - 8 N 11.2501 u.a. - juris Rn. 65), ist bei der Zählstelle auf der Staatsstraße für 2005 ein Gesamtverkehr von 2531 Kfz und für 2010 ein Gesamtverkehr von 2910 Kfz angegeben, was einer Verkehrszunahme von ca. 15% entspricht.
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